Alles in allem kann keine Rede davon sein, dass übergeordnete öffentliche Interessen verhindern würden, dass in concreto nach dem Grundsatz von Treu und Glauben vorgegangen wird. Es ergibt sich, dass das Baugesuch wegen Anwendung des Prinzips von Treu und Glauben nicht mehr mit der Begründung abgelehnt werden kann, es fehle an einem speziellen Bebauungsplan im Sinne von § 27 Abs. 3 NBR. Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Mai 1975