Im vorliegenden Fall kommt indessen dieser Vorbehalt nicht zum Zuge. Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben hat hier lediglich zur Folge, dass das Baugesuch nicht zum vornherein mangels speziellen Bebauungsplans abgelehnt werden kann. Es kann aber sonst in allen Beziehungen überprüft werden, insbesondere auch dahin, ob das Bauvorhaben durch seine ausserordentliche Höhe die Belange des Landschaftsschutzes verletzt. Allerdings geht die Überprüfung durch den Regierungsrat, die im Rahmen der Plangenehmigung zu erfolgen hätte, verloren.