Es wäre unerträglich, wenn eine Baukommission durch eine blosse (falsche) Auskunft wesentliche öffentliche Interessen endgültig zunichte machen könnte, während die gleiche Baukommission, wenn sie, statt nur Auskunft zu geben, im gleichen Sinne verfügt, nicht ohne weiteres einen endgültigen Zustand schaffen kann (Möglichkeit des Weiterzugs an obere Instanz, z. B. durch Nachbarn).Der Vorbehalt des übergeordneten Interesses ist also im Polizeirecht von grosser Bedeutung und muss gelten. Im vorliegenden Fall kommt indessen dieser Vorbehalt nicht zum Zuge.