Nun ist aber zu beachten, dass der Verbindlichkeit unrichtiger behördlicher Auskünfte auch bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen immer noch gewisse Schranken gesetzt sind. Die wichtigste Schranke ist das öffentliche Interesse. Übergeordnete öffentliche Interessen können die Anwendung von Treu und Glauben und damit auch die Verbindlichkeit der Auskunft ausschliessen; es müssen hiefür die kollidierenden Interessen im konkreten Falle abgewogen werden (vgl. Gueng, Zbl. 1970 S. 507 und Sonderabdruck S. 45). Im Gegensatz zum Fiskalrecht dürften im Polizeirecht und insbesondere auch im Baupolizeirecht öfters übergeordnete öffentliche Interessen im Spiele sein.