Vorliegend geht es indessen lediglich um die Frage, ob nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dem Projekt das Hemmnis von § 27 Abs. 3 NBR entgegengehalten werden darf, nachdem im breiten Vorprüfungsverfahren von diesem Hemmnis überhaupt nichts gesagt worden ist. Für diese beschränkte Frage spielt der Umstand, dass die Baukommission das Projekt aus andern Gründen tatsächlich beanstandet hat, keine Rolle. Die vom Bundesgericht genannten Voraussetzungen für eine Anwendung des Vertrauensschutzes sind gegeben. Nun ist aber zu beachten, dass der Verbindlichkeit unrichtiger behördlicher Auskünfte auch bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen immer noch gewisse Schranken gesetzt sind.