Nun kann man allerdings sagen, die Baukommission habe ja immer erklärt, dass das Bauvorhaben unzulässig sei; sie habe sich dabei lediglich auf andere Bestimmungen als § 27 NBR berufen. Das trifft zu, und das könnte beispielsweise gegenüber einem eventuellen Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführerin von Bedeutung sein. Vorliegend geht es indessen lediglich um die Frage, ob nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dem Projekt das Hemmnis von § 27 Abs. 3 NBR entgegengehalten werden darf, nachdem im breiten Vorprüfungsverfahren von diesem Hemmnis überhaupt nichts gesagt worden ist.