Die Beschwerdeführerin hat im Vertrauen auf die Auskunft gehandelt und hat nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen wenn sie wieder von vorn anfangen muss mit einem Gesuch um Erlass eines speziellen Bebauungsplans, für die Realisierung ihres Lagerhauses Jahre verloren. Dies ganz abgesehen von der Frage, ob ein solches Gesuch nach der bisherigen Haltung der Gemeindebehörden nicht einfach aussichtslos ist und ob deshalb eine Anwendung von § 27 Abs. 3 NBR nicht zum vornherein zum Verzicht auf die Realisierung zwingt, was die ganze Projektierung unnütz machen würde. Nun kann man allerdings sagen, die Baukommission habe ja immer erklärt, dass das Bauvorhaben unzulässig sei;