In bezug auf die Frage einer Höhenbeschränkung wurden die Auskünfte eindeutig und vorbehaltlos abgegeben. Sie enthielten auch keinen allgemeinen Vorbehalt der Unverbindlichkeit. Die Beschwerdeführerin hat im Vertrauen auf die Auskunft gehandelt und hat nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen wenn sie wieder von vorn anfangen muss mit einem Gesuch um Erlass eines speziellen Bebauungsplans, für die Realisierung ihres Lagerhauses Jahre verloren.