Die Baukommission D. war, zum mindesten nach ihrer Rückfrage beim kantonalen Baudepartement, zuständig, die Voranfrage zu beantworten. Die Beschwerdeführerin konnte die Unrichtigkeit der Auskunft über die Frage der Höhenbeschränkung nicht erkennen, zumal sie, den Behörden erkennbar, nicht durch einen Juristen, sondern durch einen Architekten vertreten war (die ganze diesbezügliche Korrespondenz ging an den Architekten).Die Beschwerdeführerin hatte auch keinen Anlass, die Auskunft als unverbindlich anzusehen (vgl. Gueng, Zbl. 1970 S. 485 und Sonderabdruck S. 30): In bezug auf die Frage einer Höhenbeschränkung wurden die Auskünfte eindeutig und vorbehaltlos abgegeben.