Die Baugesuchstellerin musste im Gegenteil aus den verschiedenen Formulierungen schliessen, dass das Projekt gegen keine ausdrücklichen Bauhöhenvorschriften verstosse und die Höhe höchstens auf Grund der ästhetischen Generalklausel beanstandet werden könnte. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie auch an den verschiedenen mündlichen Besprechungen des Vorprojektes nie auf § 27 Abs. 3 NBR aufmerksam gemacht worden sei. Diese Behauptung ist unbestritten. Es ist deshalb von ihr auszugehen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist der Grundsatz von Treu und Glauben, wie er in Art. 2 Abs. 1 ZGB verankert ist, auch im Verwaltungsrecht zu beachten.