das Gutachten ging u.a. auch dem Architekten der Beschwerdeführerin zu. Die Hochhauskommission stellte in ihren Schlussfolgerungen fest, dass es sich um ein "zonenkonformes Bauvorhaben handelt, welches keiner Ausnahme bedarf". Aus der ganzen Korrespondenz geht eindeutig hervor, dass keine der stellungnehmenden Instanzen darauf hinwies, dass das Projekt gegen die Höhenbeschränkung des § 27 Abs. 3 NBR verstiess. Die Baugesuchstellerin musste im Gegenteil aus den verschiedenen Formulierungen schliessen, dass das Projekt gegen keine ausdrücklichen Bauhöhenvorschriften verstosse und die Höhe höchstens auf Grund der ästhetischen Generalklausel beanstandet werden könnte.