Sie schrieb u. a.: "Unser Baureglement kennt in der Industriezone keine Höhenbeschränkung, so dass aus dieser Sicht kein Einwand erhoben werden kann..." Die Baukommission bemerkte indessen, dass das Bauvorhaben in anderer Beziehung zu beanstanden sei, u. a. wegen Verstoss gegen § 67 des Baureglementes (ästhetische Generalklausel).Die Baukommission wies im übrigen darauf hin, dass noch eine Prüfung durch die genannte Hochhauskommission nötig sei. Unterm 3.9.1975 erstattete diese Kommission ein Gutachten über das Vorprojekt; das Gutachten ging u.a. auch dem Architekten der Beschwerdeführerin zu.