Der Architekt der Beschwerdeführerin reichte am 30.3.1972 der Gemeinde D. ein Vorprojekt zum heutigen Bauvorhaben ein. Er ersuchte um Vorprüfung des Projektes und erwähnte, dass es insbesondere um die Festlegung der wichtigsten Gebäude-Aussenmasse (also offenbar in erster Linie um die Höhe!) gehe. Im übrigen nahm das Gesuch Bezug auf verschiedene Besprechungen mit dem Gemeindeammann von D. und mit der kantonalen Planungsstelle; das Vorprojekt sei auf Grund dieser Besprechungen ausgearbeitet worden. Die Baukommission sandte das Vorgesuch dem kantonalen Baudepartement. Dieses nahm mit Schreiben vom 19.5.1972 an die Baukommission dazu Stellung. Es schrieb u.a.: