Vor allem aber berief sich die Genossenschaft darauf, dass es Treu und Glauben verletze, wenn das Baudepartement erkläre, das Baugesuch sei wegen Verstoss gegen § 27 Abs. 3 NBR unzulässig, während bei allen Besprechungen und bei der Prüfung des Vorprojektes weder die Gemeinde noch die kantonalen Instanzen irgend etwas davon gesagt hätten, dass das Bauvorhaben gegen eine Höhenbeschränkung der genannten Art verstosse. - Das Verwaltungsgericht, das § 27 Abs. 3 NBR grundsätzlich als anwendbar erachtete (s. hinten Nr. 30), äusserte sich zur Anrufung des Grundsatzes von Treu und Glauben wie folgt: