das geplante Silo sei mindestens einer 12geschossigen Baute gleichzusetzen. Die Genossenschaft erhob gegen den Entscheid des Baudepartementes beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Sie machte vorab geltend, § 27 Abs. 3 NBR sei auf einen derartigen Fall gar nicht anwendbar. Vor allem aber berief sich die Genossenschaft darauf, dass es Treu und Glauben verletze, wenn das Baudepartement erkläre, das Baugesuch sei wegen Verstoss gegen § 27 Abs. 3 NBR unzulässig, während bei allen Besprechungen und bei der Prüfung des Vorprojektes weder die Gemeinde noch die kantonalen Instanzen irgend etwas davon gesagt hätten, dass das Bauvorhaben gegen eine Höhenbeschränkung der genannten Art verstosse.