SOG 1975 Nr. 23 Art. 4 BV, Grundsatz von Treu und Glauben. Eine unrichtige behördliche Auskunft - z.B. im Rahmen der Vorprüfung eines Bauprojektes durch die Baubehörde - ist unter bestimmten Voraussetzungen bindend. Die landwirtschaftliche Genossenschaft Sch. hatte ein Baugesuch für ein 44 m hohes Silo, das in die Industriezone von D. zu stehen kommen sollte, eingereicht. Das Baudepartement musste zu diesem Baugesuch als Beschwerdeinstanz Stellung nehmen. Es erklärte, das Gesuch verstosse gegen § 27 Abs. 3 NBR, wonach für Gebäude mit acht und mehr Geschossen ein spezieller Bebauungsplan nötig sei; das geplante Silo sei mindestens einer 12geschossigen Baute gleichzusetzen.