{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1975-05-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1975-23_1975-05-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126574&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "542d7544776a8d19b9c2227c740f9e94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1975.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 27.05.1975 ZZ.1975.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voranfrage, Bindungswirkung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:37", "Checksum": "49be64a3e98c5e52fd6d0be241887e65", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 27.05.1975 ZZ.1975.23\nRegeste:\nVoranfrage, Bindungswirkung\n\nSOG 1975 Nr. 23\nArt. 4 BV, Grundsatz von Treu und Glauben. Eine unrichtige behördliche Auskunft - z.B. im Rahmen der Vorprüfung eines Bauprojektes durch die Baubehörde - ist unter bestimmten Voraussetzungen bindend.\nDie landwirtschaftliche Genossenschaft Sch. hatte ein Baugesuch für ein 44 m hohes Silo, das in die Industriezone von D. zu stehen kommen sollte, eingereicht. Das Baudepartement musste zu diesem Baugesuch als Beschwerdeinstanz Stellung nehmen. Es erklärte, das Gesuch verstosse gegen § 27 Abs. 3 NBR, wonach für Gebäude mit acht und mehr Geschossen ein spezieller Bebauungsplan nötig sei; das geplante Silo sei mindestens einer 12geschossigen Baute gleichzusetzen. Die Genossenschaft erhob gegen den Entscheid des Baudepartementes beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Sie machte vorab geltend, § 27 Abs. 3 NBR sei auf einen derartigen Fall gar nicht anwendbar. Vor allem aber berief sich die Genossenschaft darauf, dass es Treu und Glauben verletze, wenn das Baudepartement erkläre, das Baugesuch sei wegen Verstoss gegen § 27 Abs. 3 NBR unzulässig, während bei allen Besprechungen und bei der Prüfung des Vorprojektes weder die Gemeinde noch die kantonalen Instanzen irgend etwas davon gesagt hätten, dass das Bauvorhaben gegen eine Höhenbeschränkung der genannten Art verstosse. - Das Verwaltungsgericht, das § 27 Abs. 3 NBR grundsätzlich als anwendbar erachtete (s. hinten Nr. 30), äusserte sich zur Anrufung des Grundsatzes von Treu und Glauben wie folgt:\nDer Architekt der Beschwerdeführerin reichte am 30.3.1972 der Gemeinde D. ein Vorprojekt zum heutigen Bauvorhaben ein. Er ersuchte um Vorprüfung des Projektes und erwähnte, dass es insbesondere um die Festlegung der wichtigsten Gebäude-Aussenmasse (also offenbar in erster Linie um die Höhe!) gehe. Im übrigen nahm das Gesuch Bezug auf verschiedene Besprechungen mit dem Gemeindeammann von D. und mit der kantonalen Planungsstelle; das Vorprojekt sei auf Grund dieser Besprechungen ausgearbeitet worden. Die Baukommission sandte das Vorgesuch dem kantonalen Baudepartement. Dieses nahm mit Schreiben vom 19.5.1972 an die Baukommission dazu Stellung. Es schrieb u.a.: \"Das Bauvorhaben kommt in die rechtsgültige Industriezone zu stehen, so dass in planungstechnischer Hinsicht keine Einwendungen zu erheben sind.\" Das Baudepartement bemerkte, dass das Projekt noch von der Hochhauskommission der Regionalplanungsgruppe NW zu prüfen sei. Mit Schreiben vom 6.6.1972 gab die Baukommission dem Architekten der Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme bekannt. Sie schrieb u. a.: \"Unser Baureglement kennt in der Industriezone keine Höhenbeschränkung, so dass aus dieser Sicht kein Einwand erhoben werden kann...\" Die Baukommission bemerkte indessen, dass das Bauvorhaben in anderer Beziehung zu beanstanden sei, u. a. wegen Verstoss gegen § 67 des Baureglementes (ästhetische Generalklausel).Die Baukommission wies im übrigen darauf hin, dass noch eine Prüfung durch die genannte Hochhauskommission nötig sei. Unterm 3.9.1975 erstattete diese Kommission ein Gutachten über das Vorprojekt; das Gutachten ging u.a. auch dem Architekten der Beschwerdeführerin zu. Die Hochhauskommission stellte in ihren Schlussfolgerungen fest, dass es sich um ein \"zonenkonformes Bauvorhaben handelt, welches keiner Ausnahme bedarf\". Aus der ganzen Korrespondenz geht eindeutig hervor, dass keine der stellungnehmenden Instanzen darauf hinwies, dass das Projekt gegen die Höhenbeschränkung des § 27 Abs. 3 NBR verstiess. Die Baugesuchstellerin musste im Gegenteil aus den verschiedenen Formulierungen schliessen, dass das Projekt gegen keine ausdrücklichen Bauhöhenvorschriften verstosse und die Höhe höchstens auf Grund der ästhetischen Generalklausel beanstandet werden könnte. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie auch an den verschiedenen mündlichen Besprechungen des Vorprojektes nie auf § 27 Abs. 3 NBR aufmerksam gemacht worden sei. Diese Behauptung ist unbestritten. Es ist deshalb von ihr auszugehen."}