Dem Obergericht wird durch § 173 StPO in jedem Appellationsfall ein umfassendes, von den Parteianträgen unabhängiges Prüfungsrecht eingeräumt, das einzig durch das Verbot der reformatio in peius begrenzt wird. Die Appellation ist ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine Neubeurteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt (vgl. dazu auch BJM 1973, S. 296 f.). Obergericht Strafkammer, 8. Januar 1975