Dem Staatsanwalt ist es jedoch unbenommen, bezüglich nicht beurteilter Sachverhalte Strafanzeige zu erstatten. Nicht eingeschränkt ist das Obergericht hingegen in der strafrechtlichen Würdigung einer Tat, und es steht ihm frei, einen Sachverhalt anders als in der Schlussverfügung und von der Vorinstanz abweichend zu beurteilen (§ 116 StPO). Obergericht Strafkammer, Urteil vom 8. Januar 1975