Die Appellationsinstanz kann keine neuen, dem Beschuldigten erst in appellatorio zur Last gelegten Sachverhalte oder Sachverhaltselemente beurteilen oder gar untersuchen. Daraus ergibt sich, dass in tatbeständlicher Hinsicht die Schlussverfügung, eventuell ergänzt durch Einstellungs- oder Ausdehnungsbeschlüsse des Amtsgerichtes, den Gegenstand der Urteilsfindung für das Obergericht genau und abschliessend umschreibt (vgl. RB 1973 Nr. 21 und 1963 Nr. 22). Dem Staatsanwalt ist es jedoch unbenommen, bezüglich nicht beurteilter Sachverhalte Strafanzeige zu erstatten.