SOG 1975 Nr. 21 ยง 173 Abs. 2 StPO. Als Appellationsinstanz kann das Obergericht das Verfahren nicht mehr ausdehnen. Das Verfahren kann im Appellationsstadium nicht mehr ausgedehnt werden, da der Beschuldigte die Gewissheit haben muss, dass im Appellationsverfahren nur die bereits vor erster Instanz abgesprochenen Sachverhalte beurteilt werden. Dem Beschuldigten muss die Anschuldigung im erstinstanzlichen Verfahren in allen Teilen vorgehalten werden. Die Appellationsinstanz kann keine neuen, dem Beschuldigten erst in appellatorio zur Last gelegten Sachverhalte oder Sachverhaltselemente beurteilen oder gar untersuchen.