durch sie wird noch keine Beschwernis begründet. Das Bundesgericht hat übrigens im Entscheid 98 Ia 328 ausgeführt, dass der Beurteilung der Schuldfrage durch die Schluss- bzw. Überweisungsverfügung nicht vorgegriffen werde; diese Beurteilung bleibe dem Strafrichter vorbehalten. Der Beschuldigte erleide durch die Schluss- bzw. Überweisungsverfügung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Bewirkt demnach auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Schlussverfügung keine unmittelbare Beschwerung des Beschuldigten, so kann diesem nach § 205 StPO keine Beschwerdelegitimation zuerkannt werden. Im vorliegenden Fall ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.