Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein, mit der folgenden Begründung: Nach den Erläuterungen Häfligers zum Entwurf der neuen StPO (dort zu § 96) "übernimmt die Schlussverfügung im amtsgerichtlichen Verfahren die Funktion der Anklageschrift, soweit es sich um die Umgrenzung der Taten handelt, die das Gericht zu beurteilen hat". Es geht dabei nur darum, dem Beschuldigten das rechtliche Gehör zu gewähren, und zwar in der Weise, dass dieser genau weiss, was ihm zur Last gelegt wird und worüber das Gericht zu urteilen haben wird. Die Schlussverfügung hat also lediglich deklaratorischen, orientierenden Charakter; durch sie wird noch keine Beschwernis begründet.