SOG 1975 Nr. 20 § 97, § 205 StPO. Durch die Schlussverfügung erleidet der Beschuldigte keine Beschwer und kann sie deshalb nicht mit Beschwerde anfechten. Mit Schlussverfügung vom 14.8.1974 überwies der Untersuchungsrichter von Olten-Gösgen B. M. wegen Beschimpfung und Drohung dem Amtsgericht zur Beurteilung. B. M. erhob gegen die Schlussverfügung Beschwerde. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein, mit der folgenden Begründung: