Dies ist aber unbestrittenermassen in casu nicht der Fall. Der vorliegende Streit dreht sich ja um die in Ziffer 2.3. des Trennungsurteils vom 7. Mai 1971 rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsbeiträge des Ehemannes an die Ehefrau. Daraus folgt, dass der Vorderrichter sich zu Unrecht über das nach wie vor rechtskräftige Ehetrennungsurteil hinweggesetzt hat. Der Rekurs ist in diesem Punkt deshalb gutzuheissen. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 4. September 1975