Der veränderte objektive Sachverhalt - das Getrenntleben der Ehegatten - bedarf hier einer adäquaten Regelung, und deshalb sind vorsorgliche Massnahmen nach Art. 145 ZGB in diesem Fall notwendig. In casu aber leben die Ehegatten schon jahrelang getrennt, die Nebenfolgen dieser Trennung sind durch Urteil vom 7. Mai 1971 rechtskräftig geordnet. Dieser Entscheid bleibt bis zu seiner förmlichen Aufhebung (z. B. durch Scheidung) oder Abänderung für die Parteien bindend. Zuständig hiezu ist gemäss §§ 224 II lit. e, g und i sowie 225 Abs. 1 ZPO das Amtsgericht, nicht der Einzelrichter.