Zusammenfassend darf gesagt werden, dass in der schweizerischen Judikatur und Doktrin, soweit sie sich überhaupt äussert, die Praxis besteht, im Ehescheidungsverfahren dann keine vorsorglichen Massnahmen nach Art. 145 ZGB zuzulassen, wenn im vorangegangenen Trennungsprozess die rechtskräftige Trennung auf unbestimmte Zeit ausgesprochen wurde. Ein Grund, von dieser Praxis abzuweichen, besteht nicht.