145 ZGB) erwähnt Egger dieses Urteil in zustimmendem Sinne: "Soweit die persönlichen Verhältnisse der Ehegatten bereits durch Trennungsurteil geregelt sind, gelten dessen Bestimmungen auch für die Dauer des Scheidungsprozesses." Auch das Luzerner Obergericht erachtet vorsorgliche Massregeln im Falle eines vorangegangenen rechtskräftigen Trennungsurteils grundsätzlich als unzulässig (SJZ 47 Nr. 122). Zusammenfassend darf gesagt werden, dass in der schweizerischen Judikatur und Doktrin, soweit sie sich überhaupt äussert, die Praxis besteht, im Ehescheidungsverfahren dann keine vorsorglichen Massnahmen nach Art.