145 ZGB bei Vorliegen eines rechtskräftigen Trennungsurteils Stellung genommen. In der schweizerischen Judikatur und Literatur indessen ist das Problem nicht gänzlich unbeachtet geblieben: Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Entscheid vom 2. Februar 1935 (ZR 34 Nr. 162) erkannt, die Scheidungsklage hebe die Wirkung des vorangegangenen Trennungsurteils nicht auf. Diese Praxis wurde vom gleichen Gericht 1953 bestätigt (unveröffentlichter Entscheid i.S. B.-E., erwähnt in Fussnote 1 von ZR 52 Nr. 200). In der Juristischen Kartothek (Blatt 340; Ehescheidung, zu Art. 145 ZGB) erwähnt Egger dieses Urteil in zustimmendem Sinne: