145 ZGB zulässig seien. Folgt man den Ausführungen des Bundesgerichts in dem vom Instruktionsrichter zitierten Entscheid, so ist eine gewisse Zurückhaltung des Bundesgerichts, sich zur Frage in grundsätzlicher Art zu äussern, unverkennbar. Auf jeden Fall aber kann die Lösung für den Abänderungsprozess nach Art. 157 ZGB nicht unbesehen auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden. Weder das Bundesgericht noch das Obergericht des Kantons Solothurn haben bisher zur Frage der vorsorglichen Verfügungen nach Art. 145 ZGB bei Vorliegen eines rechtskräftigen Trennungsurteils Stellung genommen.