Zu beachten ist aber, dass gemäss der erwähnten Bestimmung unserer Zivilprozessordnung nur die "notwendigen" Massregeln zu erlassen sind. Es ist deshalb fraglich, ob § 230 Abs. 1 ZPO den Instruktionsrichter auch für den untypischen Fall ermächtigen will, dass in einem Trennungsurteil die Nebenfolgen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, also insbesondere die Unterhaltsbeiträge, bereits geregelt sind. Zur Stützung seiner Ansicht weist der Vorderrichter darauf hin, dass in einem Abänderungsstreit nach Art. 157 ZGB gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 89 II 15 f) vorsorgliche Massregeln im Sinne von Art. 145 ZGB zulässig seien.