Für die Auffassung des Instruktionsrichters könnte zunächst sprechen, dass ihm durch § 230 Abs. 1 ZPO ganz allgemein die Kompetenz eingeräumt wird, in Ehestreitsachen "die für die Dauer des Prozesses notwendigen Massregeln" zu treffen. Zweifellos bildet das vorliegende Verfahren eine Ehestreitsache. Zu beachten ist aber, dass gemäss der erwähnten Bestimmung unserer Zivilprozessordnung nur die "notwendigen" Massregeln zu erlassen sind.