Im Rahmen des Scheidungsverfahrens erliess der Amtsgerichtspräsident eine Verfügung nach Art. 145 ZGB, mit welcher er auf Grund veränderter Verhältnisse die vom Ehemann zu leistenden Unterhaltsbeiträge anders regelte als das genannte Trennungsurteil. Gegen die Verfügung wurde Rekurs erhoben. Das Obergericht äusserte sich zur Frage, ob die vorsorgliche Verfügung angesichts des Trennungsurteils zulässig sei, wie folgt: 1. Für die Auffassung des Instruktionsrichters könnte zunächst sprechen, dass ihm durch § 230 Abs. 1 ZPO ganz allgemein die Kompetenz eingeräumt wird, in Ehestreitsachen "die für die Dauer des Prozesses notwendigen Massregeln" zu treffen.