SOG 1975 Nr. 1 Art. 145 ZGB. Der in einem rechtskräftigen Trennungsurteil festgesetzte Unterhaltsbeitrag kann in einem nachfolgenden Scheidungsprozess nicht mit einer vorsorglichen Massregel abgeändert werden. Die Eheleute S.-L. waren 1971 vom Amtsgericht im Sinne von Art. 147 ZGB gerichtlich getrennt worden. Das Trennungsurteil regelte u. a. auch die vom Ehemann der Ehefrau zu leistenden Unterhaltsbeiträge. 1975 klagte der Ehemann auf Scheidung. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens erliess der Amtsgerichtspräsident eine Verfügung nach Art.