Selbst wenn im vorliegenden Fall die eine oder andere der neun anwesenden Personen unter die Norm von § 116 Abs. 3 WG fallen könnte, war es doch vom Vorderrichter in keiner Weise willkürlich, anzunehmen, dass nicht alle Anwesenden im Gastgewerbebetrieb beschäftigt waren. Fielen die anwesenden Personen sicher teilweise nicht unter die Ausnahmebestimmung von § 116 Abs. 3 WG, so hätte die Beschuldigte Feierabend bieten müssen. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 25. Juni 1975