Jedenfalls muss es sich um Personen handeln, die gerade am betreffenden Abend im Gastgewerbebetrieb Dienste verrichten. So fallen Personen, die, wie im vorliegenden Fall, beim Instandhalten der Wohnung helfen, die hie und da Gartenarbeiten verrichten, die manchmal Holz spalten oder die bei Bedarf Chauffeurdienste verrichten, nicht unter die im Betrieb "beschäftigten Personen". Selbst wenn im vorliegenden Fall die eine oder andere der neun anwesenden Personen unter die Norm von § 116 Abs. 3 WG fallen könnte, war es doch vom Vorderrichter in keiner Weise willkürlich, anzunehmen, dass nicht alle Anwesenden im Gastgewerbebetrieb beschäftigt waren.