Das Obergericht führte zu diesem Einwand folgendes aus: § 116 Abs. 3 WG lautet: "Diese Bestimmung (betr. Busse wegen Übersitzens) findet nicht Anwendung auf den Patentinhaber, seine Familienangehörigen und die im Gastgewerbebetrieb beschäftigten Personen." Mit der Formulierung "im Gastgewerbebetrieb beschäftigte Personen" sind in erster Linie diejenigen Personen gemeint, die im Betrieb angestellt sind, also zum Beispiel der Koch, die Serviertochter, das Buffetmädchen, die Putzfrau, ferner Personen, die nur gerade am betreffenden Abend im Restaurant arbeiten, also zum Beispiel wer ausnahmsweise für die erkrankte Serviertochter einspringt oder wer bei einer Hochzeit der Wirtin aushilft.