Frau B. erhob Kassationsbeschwerde. Sie machte vor Obergericht insbesondere geltend, sie habe gar nicht Feierabend bieten müssen, weil nur Helfer im Sinne von § 116 Abs. 3 WG anwesend gewesen seien. Das Obergericht führte zu diesem Einwand folgendes aus: § 116 Abs. 3 WG lautet: "Diese Bestimmung (betr. Busse wegen Übersitzens) findet nicht Anwendung auf den Patentinhaber, seine Familienangehörigen und die im Gastgewerbebetrieb beschäftigten Personen."