Sie sei am 5. Juli 1974 operiert worden. Noch am gleichen Tag sei sie von mehreren Personen im Spital abgeholt worden. Weitere Personen seien zu Hause damit beschäftigt gewesen, zu putzen, aufzuräumen, Holz zu spalten usw. Sie sei 100% arbeitsunfähig gewesen. Sie habe dann der Hilfsequipe etwas auf ihre (der Wirtin) Rechnung servieren lassen. Sie berufe sich auf § 116 Abs. 3 WG. - Der Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern bestrafte Frau B. gestützt auf die §§ 65 und 117 Abs. 1 WG, weil sie nicht ordnungsgemäss Feierabend geboten hatte. Frau B. erhob Kassationsbeschwerde.