Es wäre ungerecht, würde man hier mit ungleichen Ellen messen und eine bedingte Strafe nur deshalb verweigern, weil er bei der Verhandlung (zu der er persönlich gar nicht vorgeladen werden konnte) nicht anwesend war. Im vorliegenden Falle wäre dies auch deshalb stossend, weil der Beschuldigte die Schweiz nicht verliess, um sich dem Strafvollzug zu entziehen, wurde doch das Strafverfahren gegen ihn erst fünf Monate nach seiner Abreise eröffnet. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 24. April 1975