Wenn also die Voraussetzungen von Art. 41 Ziff. 1 StGB erfüllt sind, muss dem Beschuldigten auch im Kontumazverfahren die Rechtswohltat einer bedingten Strafe zugestanden werden. Der Beschuldigte G. geniesst sowohl persönlich wie beruflich einen ausgezeichneten Leumund und ist in der Schweiz nicht vorbestraft. Es wäre ungerecht, würde man hier mit ungleichen Ellen messen und eine bedingte Strafe nur deshalb verweigern, weil er bei der Verhandlung (zu der er persönlich gar nicht vorgeladen werden konnte) nicht anwesend war.