SOG 1975 Nr. 17 Art. 41 Ziff. 1 StGB; § 139 Abs. 2 StPO. Auch im Abwesenheitsverfahren ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach Art. 41 StGB erfüllt sind. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten unter Hinweis auf die "feststehende Praxis bei Abwesenheitsverfahren" den bedingten Strafvollzug verweigert. Dem kann nicht zugestimmt werden. Gemäss § 139 Abs. 2 StPO hat der abwesende Beschuldigte ein Anrecht darauf, dass die Untersuchung gegen ihn mit gleicher Gründlichkeit wie gegen einen Anwesenden geführt wird. Dieser Grundsatz muss auch bei der Urteilsfällung Anwendung finden. Wenn also die Voraussetzungen von Art.