Im Konkurs fallen die Grundstücke zusammen mit den sie betreffenden mittelbaren gesetzlichen Beschränkungen in die Masse. Zu diesen Beschränkungen gehört auch die sich aus ZGB Art. 837 Ziff. 1 Abs. 3 ergebende obligatio propter rem, die Errichtung eines gesetzlichen Bauhandwerkerpfandrechts zu dulden. Deshalb ist auch die Eintragung dieses gesetzlichen Grundpfandrechts nach Konkurseröffnung zu dulden. Analoges gilt während einer dem Grundeigentümer bewilligten Nachlassstundung (vgl. Leemann, N 29 zu Art.