837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ist eine obligatio propter rem, die mit dem Eigentum am Grundstück verbunden ist, auf welchem das Werk ausgeführt wurde (Pr 58 Nr. 81; vgl. auch Liver, ZBJV 98/1962, S. 209 ff.).Das Bundesgericht hat sich dieser Meinung angeschlossen (BGE 92 II 227).Der Anspruch des Bauhandwerkers kann sich somit gegen jeden jeweiligen Eigentümer des Grundstückes, auf dessen Boden Material und Arbeit zu Bauten geliefert worden sind, richten. Voraussetzung bleibt selbstverständlich immer die Einhaltung der Frist gemäss Art. 839 ZGB. Im Konkurs fallen die Grundstücke zusammen mit den sie betreffenden mittelbaren gesetzlichen Beschränkungen in die Masse.