SOG 1975 Nr. 16 Art. 298 SchKG; Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Auch während der Nachlassstundung kann ein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen werden. Es ist zu prüfen, ob die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auch während einer durch das Gericht bewilligten Nachlassstundung erfolgen darf. Die Konsequenzen eines Eintrags liegen in einer unter Umständen erheblichen Besserstellung des Bauhandwerkers gegenüber den übrigen Gläubigern. Ausgangspunkt für die Beurteilung des Streites bildet die Rechtsnatur des Bauhandwerkerpfandrechts. Die Pflicht zur Duldung der Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3