a-e des Gesetzes über die Arbeitsgerichte abschliessend aufgezählt. Der Nichtigkeitsgrund muss zwar nicht ausdrücklich in juristisch korrekter Formulierung oder unter Angabe der betreffenden Gesetzesstelle genannt werden (SOG 1974 Nr. 8), aber aus der Beschwerdeschrift muss immerhin ersichtlich sein, welcher Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wird; die einer unspezifizierten Beschwerde immanente Vermutung auf Anrufung der generellen Nichtigkeitsgründe nach lit. e genügt diesem Erfordernis nicht. Im Schreiben der Klägerin sind nur Begehren und Anträge formuliert.