SOG 1975 Nr. 14 § 36 Abs. 1 Gesetz über die Arbeitsgerichte. Aus der Beschwerdeschrift muss erkennbar sein, welcher Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wird (Präzisierung des Entscheides SOG 1974 Nr. 8). 2. Absatz 1 von § 36 des Gesetzes über die Arbeitsgerichte, der im wesentlichen auf dem Formular der Rechtsmittelbelehrung wörtlich zitiert ist, schreibt unter anderem vor, dass die Nichtigkeitsbeschwerde begründet unter Angabe der Nichtigkeitsgründe einzureichen ist. Die Nichtigkeitsgründe, die in der Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt wurden, sind in § 35 lit. a-e des Gesetzes über die Arbeitsgerichte abschliessend aufgezählt.