Im vorliegenden Fall drohte der Richter in der ersten Verfügung den Ausschluss vom Expertenbeweis an, während in den nachfolgenden Verfügungen die Androhung unterblieb. Daher durften sich die Rekurrenten darauf verlassen, dass ihnen die nicht rechtzeitige Kostenvorschussleistung nicht schaden oder sie jedenfalls nicht der in der ersten Verfügung angedrohte Rechtsnachteil treffen würde. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. Juli 1975