Die vom Richter einmal in Aussicht gestellten prozessualen Nachteile erwachsen aber der säumigen Partei ex lege, ihre Verwirklichung ist gemäss den §§ 87 und 94 Abs. 2 und 3 ZPO dem richterlichen Ermessensspielraum entrückt. Diese Strenge des Gesetzes ruft nach einer entsprechend klaren, unmissverständlichen richterlichen Verfügung, die die nachteilige, unter Umständen überaus hart treffende prozessuale Folge der Nichtbeachtung der angeordneten Frist ausdrücklich nennt.