Sie vertraten im Gegensatz zum Rekurrenten die Auffassung, dass die in der ersten Verfügung angedrohte Säumnisfolge auch für die spätern, die ursprüngliche Frist erstreckenden Verfügungen wirksam seien. Das Obergericht hiess den Rekurs gut und hob die angefochtene Verfügung auf, mit der folgenden Begründung: Dem Richter ist im Rahmen seines Prozessleitungsrechts freigestellt, den Verhältnissen entsprechende Sanktionen anzudrohen. Die vom Richter einmal in Aussicht gestellten prozessualen Nachteile erwachsen aber der säumigen Partei ex lege, ihre Verwirklichung ist gemäss den §§ 87 und 94 Abs. 2 und 3 ZPO dem richterlichen Ermessensspielraum entrückt.